Häufige Rechtsirrtümer im Baurecht

ID-10046902Immer wieder wiegen sich Häuslebauer in Sicherheit im Vertrauen auf in den Köpfen festgesetzte jedoch haltlose Rechtsirrtümer. Mit drei dieser Irrtümer möchten wir nun aufgeräumen. Weitere Rechtsirrtümer zu verschiedensten Rechtgebieten (z.B. Mietrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht,etc.) können Sie auf der sich diesem Thema widmenden Seite www.rechtsirrtuemer.com nachlesen.

Rechtsirrtum 1 – Widerrufsrecht beim Bauvertrag

Durch die breite Internetnutzung ist jedem der Begriff Widerrufsrecht bekannt. Jedoch findet das im Internet allgegenwärtige 14 tägige Recht auf Widerruf eines Vertrags für Privatkunden immer mehr den Weg in Richtung Offline-Welt. Gerne verwechselt mit dem Rückgaberecht im Lieblingsladen herrscht immer öfter die Meinung in den Köpfen vieler Kunden vor, dass jeglicher Vertrag widerrufbar sei.
Der Bauvertrag ist jedoch ein klassischer Vertrag im Sinne des BGB und hat in der Regel nichts mit dem Fernabsatzvertrag zu tun, der das 14 tägige Widerrufsrecht im Internet begründet. Es muss also klar sein: Wer seine Unterschrift unter den Bauvertrag setzt, ist auch grundsätzlich daran gebunden.

Rechtsirrtum 2 – 30 Jahre Verjährung für verdeckte Mängel am Bau

Häufig ist noch die bis 2002 existierende Verjährungsfrist bei arglistig verschwiegenen Mängeln in den Köpfen vieler Häuslebauer verankert. Nach dem heutigen Rechtsstand beträgt jedoch die Frist für ein arglistiges Verschweigen von Mängeln grundsätzlich 3 Jahre (gerechnet ab Jahresende der Kenntniserlangung). Es kommt dabei außerdem nicht auf den Tatbestand des verdeckten Mangels an, sondern auf das bewusste Verschweigen des Auftragnehmers.
Unter besonderen Rahmenbedingungen finden 10 Jahre Verjährungsfrist Anwendung. Dafür notwendig ist das arglistige Verschweigen bei der Abnahme seiner Dienstleistung.

Rechtsirrtum 3 – Rechtsansprüche aus selbst durchgeführter oder in Auftrag gegebener Mängelbeseitigung

Ein Fall aus der Praxis: Beim Hausbau wird bei den Grobarbeiten geschlampt und der Bauherr lässt das Folgegewerk den Pfusch beseitigen (z.B. der Elektriker setzt einen Deckendurchbruch für eine Leitung wo dieser vom Maurer vergessen wurde zu setzen). Häufig werden diese Mängelbeseitigungskosten an den Verursacher weitergereicht. Gleiches gilt, wenn man den Mangel selbst behebt und den Aufwand ausgeglichen bekommen möchte. Etwaige Kosten für Material und Arbeit können mangels Fristsetzung zur Mängelbehebung gegenüber dem Mängelverursacher nicht geltend gemacht werden. Dieser hatte durch die eigenmächtige Beseitigung dem Verursacher des Mangels keine Chance gegeben diesen zu beheben. Weitere Informationen finden Sie im Ratgeber-Blog.

Bild: Image courtesy of Ambro / FreeDigitalPhotos.net

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