Heckenbepflanzung im Garten: Diese Vorschriften müssen Gartenbesitzer beachten
Hecken werden in privaten Gärten gerne als natürliche Begrenzung zum Nachbargrundstück eingesetzt. Kein Wunder, bieten sie doch zahlreiche Vorteile: Sie dienen dem Sichtschutz, schwächen Wind und Schall ab, filtern Staub, geben Vögeln und Insekten ein Zuhause sowie Nahrung und sehen überdies hübsch aus. Unabhängig davon, ob Sie eine Schnitthecke oder eine freiwachsende Hecke wählen, welche Pflanzenart Sie bevorzugen und ob Sie mit Fertighecken arbeiten oder Stecklinge pflanzen – bei der grünen Grenze gilt es, gewisse rechtliche Vorgaben einzuhalten.
Abstand und Höhe der Hecke
Es existiert keine bundesweite Regelung dafür, in welchem Abstand zum Nachbargrundstück eine Hecke gepflanzt werden darf; ebenso wenig dafür, welche Höhe sie erreichen darf. Vielmehr ist dies im Landesnachbarrecht des jeweiligen Bundeslandes fixiert. Diese verfolgen zwei unterschiedliche Ansätze: Teilweise wird für bestimmte Pflanzenarten festgelegt, wie nahe sie an die Gartengrenze gesetzt werden dürfen, alternativ ist der Mindestabstand zum Nachbargarten in Abhängigkeit von der Höhe des Gebüschs vorgeschrieben. Hamburg und Bremen bilden allerdings eine Ausnahme: Beide Bundesländer haben kein Nachbargesetz. Theoretisch sind dort daher Hecken in beliebiger Höhe und Nähe zum Nachbargarten möglich. Praktisch aber kommt es im Einzelfall darauf an, ob der Nachbar durch die Sträucher eine unzumutbare Beeinträchtigung erfährt. Ist dies der Fall, muss der Heckenbesitzer seine Umfriedung zurückschneiden.
Überhängende Zweige und wuchernde Wurzeln
Neben Heckenhöhe und -abstand bieten auch Über- und Unterwuchs auf das Nachbargrundstück oft Anstoß für Nachbarschaftsstreitigkeiten. In diesen Fällen gilt das BGB. Grundsätzlich setzt § 910 BGB für das Abschneiden herüberhängender Zweige oder eindringender Wurzeln voraus, dass die Benutzung des Grundstücks beeinträchtigt sein muss. Ist dies der Fall, beispielsweise weil Wurzeln Bodenplatten anheben, darf der Nachbar die Wurzeln des fremden Strauchs einfach abschneiden. Bei überhängenden Zweigen muss er dem Heckenbesitzer zunächst eine angemessene Frist zum Rückschnitt setzen. Verstreicht diese ergebnislos, dürfen auch die Zweige bis zur Grundstücksgrenze abgeschnitten werden.
Was Sie sonst noch beachten sollten
Werfen Sie vor der Auswahl der Heckenart einen Blick in den Bebauungsplan oder die Einfriedungssatzung Ihrer Stadt bzw. Gemeinde. Dort ist festgelegt, welche Pflanzenarten für Ihre Hecken-Begrenzung erlaubt sind. Teilweise finden Sie darin noch weitere Vorschriften, die Sie einhalten müssen. Grundsätzlich muss beim Stutzen von Hecken § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) berücksichtigt werden, der besagt, dass zwischen dem 1. März und 30. September grundsätzlich kein Abschneiden erlaubt ist. Ausgenommen davon ist ein schonend durchgeführter Pflege- und Formschnitt und gegebenenfalls ein gesetzlich vorgeschriebenes Rückschneiden auf Grund einer Beeinträchtigung des Nachbarn.
Halten Sie diese Vorgaben ein, werden sowohl Sie als auch Ihr Nachbar viel Freude mit dieser natürlichen Art der Gartenbegrenzung haben.
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