Homeoffice-Möbel absetzen

Sie können einen Schreibtisch oder Bürostuhl als berufliches Arbeitsmittel steuerlich absetzen, auch wenn Sie kein anerkanntes häusliches Arbeitszimmer haben. Nutzen Sie das Möbelstück auch privat, zählt grundsätzlich nur der berufliche Anteil.

Teppiche, Vorhänge und Tapeten zählen zur Raumausstattung. Ihre Kosten können Sie nur unter strengeren Voraussetzungen als Arbeitszimmerkosten absetzen. Die Homeoffice-Tagespauschale ist ein eigener Abzug und gilt nicht für Möbel.

Welche Möbel als Arbeitsmittel gelten

Schreibtisch, Bürostuhl und ein beruflich genutztes Regal können Arbeitsmittel sein. Dafür muss der Raum nicht die steuerlichen Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllen. Die Möbel müssen aber tatsächlich der beruflichen Tätigkeit dienen. Ein Esstisch, den Sie gelegentlich für dienstliche Aufgaben nutzen, wird deshalb nicht automatisch vollständig absetzbar.

Nutzen Sie einen Gegenstand beruflich und privat, setzen Sie nur den beruflichen Anteil an, sofern sich die Nutzung nachvollziehbar aufteilen lässt. Eine pauschale Prozentgrenze gilt nicht für jedes Möbelstück. Notieren Sie bei gemischter Nutzung, wie Sie den beruflichen Anteil ermitteln.

Bei Gegenständen, die Sie unterschiedlich nutzen können, kommt es auf den tatsächlichen Einsatz an. Das Bundesfinanzministerium ordnet Lampen beispielsweise der Ausstattung eines Arbeitszimmers zu. Eine Lampe, die Sie gezielt als Arbeitsmittel einsetzen, kann jedoch ein Grenzfall sein. Prüfen Sie solche Anschaffungen einzeln, statt alle Einrichtungsgegenstände gleich zu behandeln.

Raumgestaltung und Arbeitszimmerkosten

Tapeten, Teppiche und Vorhänge zählen in der Regel zur Ausstattung des Arbeitszimmers. Für solche Raumkosten reicht es nicht, dass Sie von zu Hause arbeiten. Ein häusliches Arbeitszimmer muss ein eigener, nahezu ausschließlich beruflich genutzter Raum sein. Die tatsächlichen Kosten für diesen Raum sind grundsätzlich abziehbar, wenn dort der Schwerpunkt Ihrer gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit liegt.

Statt der tatsächlichen Arbeitszimmerkosten können Sie unter diesen Voraussetzungen die Jahrespauschale wählen. Beides zugleich ist für denselben Sachverhalt nicht möglich. Arbeitsmittel wie ein beruflich genutzter Schreibtisch sind davon zu unterscheiden und können separat berücksichtigt werden.

Drei Abzüge im Vergleich

Abzug Wann er infrage kommt Wofür er gilt
Arbeitsmittel Der Gegenstand wird beruflich genutzt Zum Beispiel Schreibtisch oder Bürostuhl
Tagespauschale Sie erfüllen die Voraussetzungen für Homeoffice-Tage 6 Euro pro Tag, begrenzt auf die geltende Jahresgrenze
Arbeitszimmerkosten oder Jahrespauschale Das häusliche Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit Raumkosten oder alternativ die Jahrespauschale

Für die Tagespauschale brauchen Sie kein eigenes Arbeitszimmer. Sie beträgt 6 Euro pro Tag und ist auf die geltende Jahresgrenze begrenzt. Sie gilt grundsätzlich für Tage, an denen Sie überwiegend in der Wohnung arbeiten und Ihre erste Tätigkeitsstätte nicht aufsuchen. Eine Sonderregel gilt, wenn Ihnen dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Die Tagespauschale ist keine Möbelpauschale. Sie können beruflich genutzte Arbeitsmittel zusätzlich prüfen. Sie dürfen Raumkosten und Tagespauschale für denselben Sachverhalt nicht doppelt absetzen. Für die Erklärung 2025 nennt ELSTER die Arbeitsmittel in einem anderen Abschnitt als die Angaben zum Arbeitszimmer und zur Tagespauschale. Formularzeilen können sich von Steuerjahr zu Steuerjahr ändern.

Kaufpreis sofort absetzen oder abschreiben

Für geringwertige Wirtschaftsgüter, also Anschaffungen, deren Kosten Sie unter bestimmten Voraussetzungen sofort absetzen können, nennt ELSTER in der Steuererklärung 2025 eine Grenze von 800 Euro ohne Umsatzsteuer. Bei 19 Prozent Umsatzsteuer entspricht das rechnerisch 952 Euro brutto. Ob die Grenze gilt, hängt vom konkreten Kauf und Ihrer steuerlichen Situation ab.

Liegt der Kaufpreis über dieser Grenze, setzen Sie die Kosten grundsätzlich verteilt über die Nutzungsdauer ab. Für Büromöbel nennt die AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums eine Nutzungsdauer von 13 Jahren. AfA steht für „Absetzung für Abnutzung“ und bezeichnet die jährliche Verteilung der Anschaffungskosten.

Bei einem beruflich genutzten Möbelstück werden die Anschaffungskosten grundsätzlich über die Nutzungsdauer verteilt. Im Anschaffungsjahr fällt der absetzbare Betrag zeitanteilig geringer aus. Der Betrag mindert die steuerlich angesetzten Einkünfte; er ist keine Auszahlung des Finanzamts in gleicher Höhe.

Wie Arbeitsmittel die Steuer beeinflussen

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berücksichtigt das Finanzamt automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag, einen festen Betrag für berufliche Ausgaben. Einzelne Ausgaben wirken sich in der Regel erst zusätzlich aus, wenn Ihre gesamten Werbungskosten, also beruflichen Ausgaben, diesen Betrag übersteigen. Wie viel Steuer Sie dadurch sparen, hängt unter anderem von Ihrem persönlichen Steuersatz ab. Vom Arbeitgeber bezahlte oder erstattete Möbelkosten dürfen Sie nicht noch einmal als eigene Ausgabe geltend machen.

Belege und Nutzung festhalten

Heben Sie die Rechnung oder den Kaufbeleg auf. Bei gemischter Nutzung sollten Sie außerdem festhalten, wofür Sie den Gegenstand verwenden und wie Sie den beruflichen Anteil berechnen. Eine kurze Notiz zur Nutzung kann bei Rückfragen helfen. Für Grenzfälle, etwa eine Lampe oder ein Möbelstück mit deutlicher privater Mitbenutzung, lohnt sich eine Prüfung durch eine steuerkundige Person.

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